Gewerbemietvertrag - Teil 3: Mietzeit


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Jeder Unternehmer weiß, welche entscheidende Rolle der perfekte Standort und die richtigen Räumlichkeiten für den wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens spielt. Genau aus diesem Grund sind die Mietverträge mit festen Laufzeiten bei Gewerbemietverträgen meistens die Regel.

Leider gibt es keine pauschale Antwort auf die Frage, welche Mietdauer optimal für Sie ist. Das hängt wesentlich von Ihrem Geschäftsmodell ab. Hat dieses eine langfristige Ausrichtung oder gehen Sie von einem temporären Projekt aus? Planen Sie mittelfristig eine Auslagerung an einen anderen Standort, der momentan noch nicht zur Verfügung steht?

Sollten Sie als Gewerbetreibender zum Beispiel an einem Standort Ihre Zukunft sehen, kann es für Sie von großem Vorteil sein, die Gewerbeimmobilie, die Ihnen gefällt, sehr langfristig anzumieten, denn wird ein zu kurz abgeschlossender Mietvertrag mit Ihrem Vermieter aus irgendwelchem Grund nicht verlängert, kann ein notwendig werdender Standortwechsel mit hohen Kosten verbunden sein.

Mit festgelegter Mietdauer zur dauerhaften Basis

Bei einer Gewerbeimmobilie können die Vertragspartner einen Mietvertrag mit klar festgesetzter Dauer abschließen, ohne das hierfür Gründe vorliegen müssen. Die ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist ausgeschlossen. Sie müssen grundsätzlich nicht mit einer unerwarteten ordentlichen Kündigung rechnen. Für eine noch bessere Absicherung stehen Ihnen Möglichkeiten offen, Sondervereinbarungen wie eine Optionsklausel oder eine Verlängerungsklausel in den Gewerbemietvertrag aufnehmen zu lassen.

Die Optionsklausel gibt Ihnen das Recht, die Mietvereinbarung mittels einer einseitigen Erklärung zu verlängern. Für die andere Partei ist dies verbindlich. Dies gilt auch für den Zeitraum, in welchem die Option gezogen werden muss, um Gültigkeit zu erlangen.

Als Alternative zur Optionsklausel können die Parteien den Mietvertrag um eine Verlängerungsklausel ergänzen, mit der sich nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis automatisch um einen zuvor definierten Zeitraum verlängert. Bei Bestehen einer solchen Verlängerungsklausel muss eine eventuell gewünschte Vertragskündigung aktiv innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, andernfalls tritt die Verlängerung in Kraft.

Die Optionsklausel und die Verlängerungsklausel sind zwei legitime Instrumente, um die Fortführung eines Gewerbemietvertrages trotz der befristeten Laufzeit dauerhaft abzusichern. Wichtig ist hierbei, die richtigen Formulierungen zu finden, die für alle beteiligten Parteien verständlich und rechtsgültig sind.

Welche Kündigungsfristen gibt es?

Es kann viele Gründe für die Kündigung eines bestehenden Mietvertrages geben. Nicht immer sind diese vorher absehbar. Mit der Entscheidung für einen unbefristeten Vertrag räumen Sie innerhalb einer festgelegten Frist ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Wurde keine Frist vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsräume nach § 580a BGB, die sechs Monate beträgt. Die Kündigung muss in diesem Fall bis zum 3. Werktag des Monats erfolgen. Spezifische Sonderregelungen, wie das Ausschließen der Kündigung für einen bestimmten Zeitraum, etwa innerhalb der nächsten drei Jahre nach Vertragsabschluss, sind jedoch möglich. 

Bei Bestehen eines befristeten Mietvertrages endet das Verhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Sofern eine Verlängerungsklausel festgelegt wurde, muss die Kündigung aktiv erfolgen.

Alternative Lösungen

Für den Fall, dass Sie einen befristeten Vertrag vor Ablauf der festgelegten Mietdauer kündigen wollen oder müssen, bleibt Ihnen das Mittel des Aufhebungsvertrages. Dazu müssen Sie eine konkrete Einigung mit der anderen Partei erzielen. Hilfreich für eine solche Einigung sind Instrumente wie zum Beispiel eine Abstandszahlung oder die Vermittlung eines Ersatzmieters.

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