Gewerbemietvertrag - Teil 4: Vertragsparteien


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So klar das Verhältnis der beiden Vertragsparteien auch zu sein scheint - auf der einen Seite der Mieter, auf der anderen Seite der Vermieter - erfordert ein Gewerbemietvertrag eine genaue schriftliche Bezeichnung aller Beteiligten. Missverständnisse können so effektiv verhindert werden. Zur eigenen Sicherheit muss die Devise lauten, Ross und Reiter immer klar zu benennen. Jede fehlende Angabe kann sich im Streitfall nachteilig für Sie auswirken.

Beide Vertragsparteien müssen in ihrer bestehenden Rechtsform und mit den bevollmächtigten Personen inkl. Anschriften genannt werden. Als Vertragspartner möglich sind auf beiden Seiten natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften. Aus dem Vertrag muss eindeutig hervorgehen, worum es sich bei Mieter und Vermieter jeweils handelt.

Sind Personengesellschaften involviert, sind alle Mitglieder zu benennen und verpflichtet, zu unterschreiben. Achten Sie explizit darauf, dass bei einer Eigentümergemeinschaft oder Erbengemeinschaft als Vermieter ebenfalls alle Beteiligten im Mietvertrag bezeichnet werden und diesen unterschreiben. Ein Stempel als gemeinsame Kennzeichnung und Vertretung aller Eigentümer reicht in der Regel nicht aus. Mit allen Benennungen im Vertrag sichern Sie sich ab.

Sollten Sie die Gewerbeimmobilie in Form von einer Partnerschaft anmieten, berücksichtigen Sie unbedingt, dass im Falle einer Kündigung oder einer Vertragsänderung alle Personen eingebunden werden müssen. Dies erfordert, dass jede involvierte Person die Kündigung oder Änderung unterschreibt. Um die Prozesse zu vereinfachen, können jedoch gegenseitige Bevollmächtigungen ausgestellt werden. Sie können einen Partner bevollmächtigen, in Ihrem Namen einzuwilligen, oder sich bevollmächtigen lassen. Solche Vereinbarungen müssen schriftlich in den Mietvertrag aufgenommen werden, um Gültigkeit zu erlangen.

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