Gewerbemietvertrag - Teil 6: Kaution
Viel Spaß beim Lesen!
Das Hinterlegen einer Kaution dient dem Vermieter als Absicherung gegen Schäden im Rahmen der Vermietung seiner Räumlichkeiten. Dem Vermieter wird auf diesem Wege ein Pfand überlassen, um mögliche Ansprüche in der Zukunft abzudecken. Dies können anfallende Leistungen im Bereich der Renovierung oder Reparatur sein, aber sie dient auch zum Ausgleich für entgangene Mieteinnahmen, Nachzahlung von Nebenkosten oder verspätete Rückgaben.
Die Kaution wird bei der Vermietung von Gewerbeflächen zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt. Die für Privatwohnungen gesetzlich festgeschriebene Höchstgrenze von drei Monatskaltmieten kann, aber muss kein Maßstab sein. Ein Vermieter darf für eine Gewerbeimmobilie eine höhere als auch geringere Kautionssumme veranschlagen.
Die Kaution wird bei der Vermietung von Gewerbeflächen zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt. Die für Privatwohnungen gesetzlich festgeschriebene Höchstgrenze von drei Monatskaltmieten kann, aber muss kein Maßstab sein. Ein Vermieter darf für eine Gewerbeimmobilie eine höhere als auch geringere Kautionssumme veranschlagen.
Die Kaution gehört in den Mietvertrag
Damit Vermieter als auch Mieter die Kaution in einer angemessenen Höhe vereinbaren können, sind Kriterien wie beispielsweise die geplante Nutzung und die Ausstattung der Gewerbeimmobilie zu berücksichtigen. Je umfangreicher und wertvoller die Ausstattung ist, desto höher lässt sich in gegenseitigem Einvernehmen die Sicherheitsleistung ansetzen. In Bezug auf die Nutzung und der damit einhergehenden Abnutzung der Mieteinheit, durch z.B. einen hochfrequentierten Personenverkehr, lässt sich ebenfalls eine angemessene Kautionshöhe bestimmen.
Nach erfolgter Einigung müssen die Kautionsbedingungen schriftlich im Gewerbemietvertrag fixiert werden. Dies schließt die Verständigung über den Zeitpunkt der Zahlung der Sicherheitsleistung mit ein. In der Regel zahlen Sie als Mieter die Kaution vor Bezug. Auf welche Weise die Zahlung erfolgt, wird ebenfalls im Vorfeld vereinbart und im Mietvertrag festgehalten. In einer möglichen Variante zahlen Sie eine Barkaution auf ein Sparbuch des Vermieters ein, wobei diese getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters angelegt wird. Es besteht für den Vermieter, anders als im Wohnraumrecht, keine Verzinsungspflicht der Kaution.
Nach erfolgter Einigung müssen die Kautionsbedingungen schriftlich im Gewerbemietvertrag fixiert werden. Dies schließt die Verständigung über den Zeitpunkt der Zahlung der Sicherheitsleistung mit ein. In der Regel zahlen Sie als Mieter die Kaution vor Bezug. Auf welche Weise die Zahlung erfolgt, wird ebenfalls im Vorfeld vereinbart und im Mietvertrag festgehalten. In einer möglichen Variante zahlen Sie eine Barkaution auf ein Sparbuch des Vermieters ein, wobei diese getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters angelegt wird. Es besteht für den Vermieter, anders als im Wohnraumrecht, keine Verzinsungspflicht der Kaution.
Die Option der Kautionsbürgschaft
Eine weitere Möglichkeit der Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter ist die Kautionsbürgschaft. Hierbei muss der Mieter keine direkte Zahlung auf ein Sparbuch oder in anderer Weise leisten. Stattdessen erhält der Vermieter die Kaution in Form eines Bürgschaftsbriefes. Der Bürge erklärt sich darin bereit, für die möglichen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag einzustehen.
Verschiedene Banken und Versicherungen stellen Mietern von Gewerbeimmobilien Kautionsbürgschaften zur Verfügung. Es wird unterschieden zwischen einer Bankbürgschaft und einer Mietkautionsversicherung. Entsprechende Informationen können bei den verschiedenen Banken und Versicherungen abgerufen werden.
Auch eine Privatperson kann als Bürge auftreten. In diesem Fall erhält der Vermieter ebenfalls einen Bürgschaftsbrief, durch den sich der private Bürge verpflichtet, mit seinem Vermögen eventuelle Ansprüche zu erfüllen. Als Mieter sind Sie nicht verpflichtet, eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem privaten Bürgen zu treffen, dies ist dennoch ratsam, um beide Parteien abzusichern.
Die Kautionsbürgschaft als Option zu nutzen, ob über eine Bank, eine Versicherung oder eine Privatperson, erweist sich immer dann als sinnvoll, um die Liquidität des Unternehmens zu erhalten. So haben Sie die Möglichkeit, sich Ihre finanziellen Mittel für die Einrichtung, den Umzug oder andere Investitionen für die Zukunft Ihres Unternehmens zu bewahren.
Verschiedene Banken und Versicherungen stellen Mietern von Gewerbeimmobilien Kautionsbürgschaften zur Verfügung. Es wird unterschieden zwischen einer Bankbürgschaft und einer Mietkautionsversicherung. Entsprechende Informationen können bei den verschiedenen Banken und Versicherungen abgerufen werden.
Auch eine Privatperson kann als Bürge auftreten. In diesem Fall erhält der Vermieter ebenfalls einen Bürgschaftsbrief, durch den sich der private Bürge verpflichtet, mit seinem Vermögen eventuelle Ansprüche zu erfüllen. Als Mieter sind Sie nicht verpflichtet, eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem privaten Bürgen zu treffen, dies ist dennoch ratsam, um beide Parteien abzusichern.
Die Kautionsbürgschaft als Option zu nutzen, ob über eine Bank, eine Versicherung oder eine Privatperson, erweist sich immer dann als sinnvoll, um die Liquidität des Unternehmens zu erhalten. So haben Sie die Möglichkeit, sich Ihre finanziellen Mittel für die Einrichtung, den Umzug oder andere Investitionen für die Zukunft Ihres Unternehmens zu bewahren.
Die Rückzahlung der Kaution
Nach Beendigung des Mietverhältnisses steht der Vermieter in der Pflicht, seine Ansprüche zu prüfen und die Kaution entsprechend zu erstatten. Für den Fall, dass ausschließlich die Betriebskostennachzahlungen offen sind, darf der Vermieter nur einen Teil des Gesamtbetrags zur Deckung der Nachzahlungssumme einbehalten.
