Gewerbemietvertrag - Teil 7: Instandsetzung und Instandhaltung
Viel Spaß beim Lesen!
Zwischen den beiden ähnlich klingenden Begriffen Instandhaltung und Instandsetzung bestehen wichtige inhaltliche und rechtliche Unterschiede. Die Instandhaltung umfasst alle Aufgaben zur Bewahrung des ordnungsgemäßen Zustandes einer Immobilie. Dagegen beschreibt die Instandsetzung all jene Maßnahmen, die ergriffen werden, um bereits bestehende oder aufgetretene Mängel zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.
Sowohl Vermieter als auch Mieter haben ein berechtigtes Interesse daran, die Gewerbeimmobilie in einem guten Zustand zu halten, um die geschäftliche Nutzung dauerhaft zu gewährleisten. Im Gewerbemietrecht können sich die beiden Parteien individuell einigen, wer die Verantwortung und Kosten anfallender Renovierungsmaßnahmen oder Reparaturen übernimmt. Die getroffenen Vereinbarungen sollten im Mietvertrag schriftlich festgelegt werden.
Sowohl Vermieter als auch Mieter haben ein berechtigtes Interesse daran, die Gewerbeimmobilie in einem guten Zustand zu halten, um die geschäftliche Nutzung dauerhaft zu gewährleisten. Im Gewerbemietrecht können sich die beiden Parteien individuell einigen, wer die Verantwortung und Kosten anfallender Renovierungsmaßnahmen oder Reparaturen übernimmt. Die getroffenen Vereinbarungen sollten im Mietvertrag schriftlich festgelegt werden.
Die Kosten der Instandhaltung begrenzen
Da die Instandhaltung ein stetiger Prozess ist, bietet sich eine konkrete Regelung im Gewerbemietvertrag an. Um die Kosten hierbei in einem beidseitig akzeptablen Rahmen zu halten, können Mieter und Vermieter vereinbaren, einen prozentualen Anteil der Jahresnettokaltmiete für die Instandhaltung der Immobilie aufzuwenden.
Je klarer die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter definiert sind, desto mehr Vertrauen und Sicherheit entsteht. In beidseitiger Abstimmung sollten die übernommenen Instandhaltungsmaßnahmen im Gewerbemietvertrag konkret benannt werden. Die Instandhaltung beinhaltet in der Regel auch die Inspektion und Wartung unverzichtbarer Anlagen wie Heizung, Lüftung und Wasserleitung.
Sofern Sie sich die Mietparteien darauf verständigen, dass eine der Parteien Maßnahmen der Instandsetzung übernimmt, bedeutet es Klar- und Sicherheit, diese ebenfalls vertraglich zu definieren. So kann der Mieter etwa für Kleinstreparaturen bis zu einem bestimmten Betrag aufkommen oder die Verantwortung für die Reparatur solcher Bereiche tragen.
Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung ist eine Regelung zur Höhe des Betrags im Einzelfall bis EUR 250 - 350 oder insgesamt pro Jahr nicht mehr als 5 % der Jahresnettokaltmiete. Gemeint sind Gegenstände zu denen der Mieter direkten und häufigen Zugriff haben, wie beispielsweise die Türschlösser oder Fensterscheiben.
Je klarer die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter definiert sind, desto mehr Vertrauen und Sicherheit entsteht. In beidseitiger Abstimmung sollten die übernommenen Instandhaltungsmaßnahmen im Gewerbemietvertrag konkret benannt werden. Die Instandhaltung beinhaltet in der Regel auch die Inspektion und Wartung unverzichtbarer Anlagen wie Heizung, Lüftung und Wasserleitung.
Sofern Sie sich die Mietparteien darauf verständigen, dass eine der Parteien Maßnahmen der Instandsetzung übernimmt, bedeutet es Klar- und Sicherheit, diese ebenfalls vertraglich zu definieren. So kann der Mieter etwa für Kleinstreparaturen bis zu einem bestimmten Betrag aufkommen oder die Verantwortung für die Reparatur solcher Bereiche tragen.
Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung ist eine Regelung zur Höhe des Betrags im Einzelfall bis EUR 250 - 350 oder insgesamt pro Jahr nicht mehr als 5 % der Jahresnettokaltmiete. Gemeint sind Gegenstände zu denen der Mieter direkten und häufigen Zugriff haben, wie beispielsweise die Türschlösser oder Fensterscheiben.
Schönheitsreparaturen ohne starre Fristen
Die sogenannten Schönheitsreparaturen betreffen nur den Innenbereich einer Immobilie und dienen vor allem dekorativen Zwecken. Darunter fallen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände, die Ausbesserung der Fußböden und das Streichen innerer Türen oder der Innenseiten von Fenstern und Türen.
Kleinere und größere Schönheitsreparaturen liegen im Interesse beider Mietparteien, da die optische Qualität der Gewerbeimmobilie erhalten bleibt und zugleich die Räumlichkeiten gepflegt und ansehnlich bleiben. Statt starrer Fristen für Renovierungsmaßnahmen festzulegen, haben Vermieter und Mieter die Möglichkeit, sich auf einen gängigen Turnus zu einigen, welcher aber auch mit der tatsächlichen Abnutzung zusammenhängt. Für Räumlichkeiten mit starkem Kundenverkehr wie etwa Restaurants oder Einzelhandelsgeschäfte ist ein entsprechend kürzerer Turnus angemessen.
Kleinere und größere Schönheitsreparaturen liegen im Interesse beider Mietparteien, da die optische Qualität der Gewerbeimmobilie erhalten bleibt und zugleich die Räumlichkeiten gepflegt und ansehnlich bleiben. Statt starrer Fristen für Renovierungsmaßnahmen festzulegen, haben Vermieter und Mieter die Möglichkeit, sich auf einen gängigen Turnus zu einigen, welcher aber auch mit der tatsächlichen Abnutzung zusammenhängt. Für Räumlichkeiten mit starkem Kundenverkehr wie etwa Restaurants oder Einzelhandelsgeschäfte ist ein entsprechend kürzerer Turnus angemessen.
