Gewerbemietvertrag - Teil 9: Genehmigungen
Viel Spaß beim Lesen!
Mieter benötigen für ihr Gewerbe behördliche Genehmigungen. Das ist zum Beispiel im Hotel- und Gaststättengewerbe der Fall. Um die Genehmigung der Behörde zu erhalten, ist es von Vorteil, wenn die Vertragspartner an einem Strang ziehen. Der Vermieter schafft die baulichen Voraussetzungen, der Mieter übernimmt die Anträge des Gewerbebetriebs.
Der Vermieter schafft die baulichen Voraussetzungen
Im Mietvertrag legen beide Parteien den Vertragszweck fest. Mieter und Vermieter halten die bestimmten Anforderungen an die Mietsache vertraglich fest. Ein Beispiel: Der Mieter möchte ein Restaurant eröffnen. Er benötigt Küchenräume, um die Speisen zuzubereiten. Diese Räume müssen bestimmte Auflagen erfüllen. Deshalb ist hier beispielsweise ein Fliesenbelag notwendig. Der angehende Gastwirt möchte Vorräte in einem Keller lagern. Auch hier gilt es Hygienevorschriften einzuhalten. Für die Gäste müssen Sanitäranlagen in gewisser Anzahl vorhanden sein.
Der Mieter verantwortet den Gewerbebetrieb
Grundsätzlich darf jeder ein Gewerbe aufnehmen. Dafür muss er sein Gewerbe offiziell anmelden, also der sogenannten Anzeigepflicht nachkommen. Zum Schutz der Allgemeinheit gelten für einen kleinen Teil von Gewerbetätigkeiten zusätzliche Vorschriften. Hier müssen Gewerbetreibende, Räumlichkeiten und Betrieb spezielle Anforderungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen gegeben, beantragt der Mieter beim Gewerbeamt die Gewerbeerlaubnis. Sobald die Behörde die Erlaubnis erteilt hat, kann der Mieter den Gewerbebetrieb aufnehmen.
Um bei dem Beispiel der Restaurant-Eröffnung zu bleiben: In diesem Fall muss der Gastronom eine Konzession beim Gewerbeamt beantragen. Für den Antrag legt er neben persönlichen Dokumenten auch Nachweise über Lebensmittelhygiene und die Zweckmäßigkeit der Räume vor. Eine gute Zusammenarbeit mit dem Vermieter zahlt sich an dieser Stelle aus: Eine genaue Beschreibung der angemieteten Räumlichkeiten belegen die Eignung der Immobilie.
Will oder muss der Mieter sein Gewerbe ohne behördliches Verbot aufgeben, gilt es einiges zu beachten. Gibt es für eine außerordentliche Kündigung keinen Grund, läuft der Vertrag entweder aus oder wird fristgerecht gekündigt. Bei einem befristeten Mietvertrag ist der Vertrag erst nach Ende der Laufzeit aufgehoben. Haben Mieter und Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen, ist für beide eine fristgerechte Kündigung möglich. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, greift die gesetzliche Kündigungsfrist. Hierbei kann das Mietverhältnis bis spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des darauf folgenden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Abweichend vom Gesetz können die Parteien eine andere Kündigungsfrist vereinbaren.
Um bei dem Beispiel der Restaurant-Eröffnung zu bleiben: In diesem Fall muss der Gastronom eine Konzession beim Gewerbeamt beantragen. Für den Antrag legt er neben persönlichen Dokumenten auch Nachweise über Lebensmittelhygiene und die Zweckmäßigkeit der Räume vor. Eine gute Zusammenarbeit mit dem Vermieter zahlt sich an dieser Stelle aus: Eine genaue Beschreibung der angemieteten Räumlichkeiten belegen die Eignung der Immobilie.
Will oder muss der Mieter sein Gewerbe ohne behördliches Verbot aufgeben, gilt es einiges zu beachten. Gibt es für eine außerordentliche Kündigung keinen Grund, läuft der Vertrag entweder aus oder wird fristgerecht gekündigt. Bei einem befristeten Mietvertrag ist der Vertrag erst nach Ende der Laufzeit aufgehoben. Haben Mieter und Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen, ist für beide eine fristgerechte Kündigung möglich. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, greift die gesetzliche Kündigungsfrist. Hierbei kann das Mietverhältnis bis spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des darauf folgenden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Abweichend vom Gesetz können die Parteien eine andere Kündigungsfrist vereinbaren.
